Satzung

Kadgamala Organisation e.V.
1. Vorsitzende: Vera Dua
Oken 24
25785 Nordhastedt

Telefax 04804 18 68 36
info (at) kadgamala.de
www.kadgamala.de

§1 Name und Sitz des Vereins

Der am 12.09.1979 in Hamburg gegründete Verein führt den Namen KADGAMALA ORGANISATION e.V.

Die KADGAMALA ORGANISATION stellt die Vereinigung aller Karateka dar, die das Kadgamala-Karate als Stilrichtung betreiben.

Sitz des Vereins ist Heide in Schleswig-Holstein.

Kadgamala-Karate im Sinne dieser Satzung ist der von Geert J. Lemmens gegründete Karate-Stil. Er ist eine Synthese aus verschiedenen traditionellen Methoden wie Yoga und Kalaripayat, fernöstlichen Kampfkünsten wie Karate und Jui Jitsu und westlichen Kampfsportarten wie Boxen, Kickboxen und Savate – so angepasst und modifiziert, dass sie der westlichen Mentalität und Denkensart entsprechen.

§2 Ziel und Zweck des Vereins

Die KADGAMALA ORGANISATION bezweckt ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage (im Sinne § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977) die Pflege des Kadgamala-Karate zur körperlichen und sittlichen Ertüchtigung ihrer Mitglieder.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

§3 Aufgaben des Vereins

Die KADGAMALA ORGANISATION stellt sich folgende Aufgaben:

  • die Interessenvertretung ihrer Mitglieder nach außen und innen
  • die Aus- und Fortbildung der Mitglieder, die Förderung des Nachwuchses sowie die Beratung der Mitglieder
  • Tagungen durchzuführen
  • Lehrgänge und Ausschussarbeit zu organisieren und durchzuführen
  • Unterrichtung der Öffentlichkeit und Förderung der Öffentlichkeitsarbeit
  • Zusammenarbeit mit anderen Organisationen zur Förderung des Kadgamala-Karate
  • Anstellung von Lehrern, Ausbildern und wissenschaftlichen Mitarbeitern
  • zur Durchführung seiner Arbeit, Aufgaben und Ziele, Vermögen zu bilden, zu verwalten und zu verwenden.

§4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Karateka werden, der das Kadgamala-Karate als Stilrichtung betreiben will und in einem der KADGAMALA ORGANISATION angeschlossenen und von ihr anerkannten Dojo übt. Interessenten, die diese Bedingungen nicht erfüllen, können auf Antrag außerordentliche Mitglieder werden. Es entscheidet der Vorstand.

Ordentliche Mitglieder sind solche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Nur sie haben Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind jugendliche Mitglieder.

Die Mitgliedschaft im Verein wird aufgrund einer schriftlichen Anmeldung erworben.

Mit der Anmeldung ist die Erklärung zu verbinden, dass der Anmeldende die Vereinssatzungen nach der Aufnahme als für sich verbindlich anerkennt. Minderjährige müssen die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter nachweisen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Sind seit der Anmeldung vier Wochen verstrichen, ohne dass der Vorstand die Aufnahme abgelehnt hat, so gilt die Aufnahme als erfolgt. Bei Abweisung muss für den Abgewiesenen die Möglichkeit bestehen, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

Der Austritt aus dem Verein kann nur durch Kündigung auf den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen. Die Kündigung ist wirksam, wenn sie dem Vorstand in Textform zugeht. Mit dem Zugang der Kündigung erlöschen die Rechte des Mitgliedes.

Mitglieder, die ihre gesetzlichen oder satzungsmäßigen Pflichten dem Verein gegenüber verletzen, können vom Vorstand durch eine Rüge oder durch Ausschluss bestraft werden.

Dem zu bestrafenden Mitglied ist vor Verhängung der Strafe Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

Die Mitglieder dürfen keine Gewinnvorteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins verlieren die Mitglieder alle Anrechte und Ansprüche an das Vereinsvermögen. Mitglieder, die dem Verein vorsätzlich oder fahrlässig einen Vermögensschaden verursachen, sind dem Verein haftbar.

Vereine können den Antrag auf Anerkennung durch den Verband stellen. Über die Anerkennung entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Anerkennung besteht nicht. Die Anerkennung wird seitens des Vorstandes schriftlich bestätigt. Mit der Bestätigung erhält der Verein den Status von “Anerkanntes Dojo bzw. Verein der Kadgamala Organisation e.V.”

§5 Finanzwesen

Die zur Durchführung der Verbandsaufgaben erforderlichen Mittel können beschafft werden durch:

  • Aufnahmegebühren
  • Mitgliedsbeiträge
  • Veranstaltungseinnahmen
  • Prüfungsgebühren
  • Passgebühren

Im Bedarfsfalle können Umlagen erhoben werden.

Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung im 1. Quartal (s. § 7) für ein Geschäftsjahr festgesetzt.

Die Aufnahmegebühr ist unverzüglich nach erfolgter Aufnahme fällig. Bleibt ein Mitglied mit der Zahlung länger als einen Monat im Verzug, so kann ein Aufschlag von 10 % erhoben werden. Das säumige Mitglied hat ferner die Kosten der Einziehung zu tragen.

Der Vorstand hat das Recht, Ermäßigung, Stundung oder Erlass der Mitgliedsbeiträge zu gewähren.

Die Erhebung von Umlagen wird durch den Vorstand beschlossen.

Über Ausgaben verfügt der Vorstand.

Alle Einnahmen irgendwelcher Stellen des Vereins sind unverzüglich an den Kassenwart abzuführen.

§6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

Die stimmberechtigten Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung; sie ist das höchste Vereinsorgan. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes durch den Vorstand
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahlen
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge für das lfd. Jahr
  • Beschlussfassung über die an die Mitgliederversammlung gerichteten Anträge

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie findet alle zwei Jahre statt. Zu einer Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung zu stellen. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, ausgenommen Satzungsänderungen, diese bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, und zwar auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten, an den Vorstand zu richtenden Antrag von 1/10 der ordentlichen Mitglieder. Der Vorstand hat die außerordentliche Mitgliederversammlung spätestens binnen vier Wochen nach Beschlussfassung bzw. nach Eingang des Mitgliederantrages einzuberufen. Die Frist zwischen Absendung der Einladung und Versammlungstag kann auf eine Woche abgekürzt werden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer zu protokollieren, das Protokoll vom Schriftführer zu unterzeichnen. Diese Protokolle können auf Wunsch von jedem stimmberechtigten Mitglied beim Schriftführer eingesehen werden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder verbindlich.

§8 Vorstand

Die Führung des Verbandes obliegt dem Vorstand. Dieser besteht aus:

  • dem Präsidenten
  • dem Vizepräsidenten
  • dem Schatzmeister
  • dem Jugendreferenten
  • dem Pressereferenten

Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Präsident.  Er vertritt den Verein in allen Rechtsangelegenheiten und unterzeichnet alle verpflichtenden Schriftstücke.

Zur administrativen Erledigung der Geschäfte bedient sich der Vorstand einer Geschäftsstelle.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und wird vom Präsidenten einberufen.

§9 Kassen- und Rechnungsprüfung

Prüfung des Kassenwartes erfolgt durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes. Der Mitgliederversammlung ist seitens des Vorstandes Rechenschaft abzulegen und des Ergebnis der Prüfung mitzuteilen.

§10 Wahlen

Die Wahl des Vorstandes erfolgt unbefristet.

Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt. Zur Wahl ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Wahlvorschlages. Falls aus der Versammlung kein Widerspruch erhoben wird, ist Wahl durch Zuruf zulässig. Geheime Wahl muss erfolgen, wenn für einen zu ersetzenden Posten mehrere Wahlvorschläge vorliegen. Wiederwahl ist zulässig.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählen die verbleibenden Vorstandsmitglieder einen Ersatzmann, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung das Amt führt.

§11 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den Jugendwart und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.

Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendwart und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebene Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.

Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen im Umfange von höchstens 100 € im Einzelfall eingehen; höhere Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes des Vereins.

§12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur im Rahmen einer nur zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung des Vereins bleibt das Vermögen als Gesamtheit bestehen und ist der DEUTSCHEN SPORTHILFE zu übertragen mit der ausdrücklichen Auflage, seine Erträge für die Zwecke des Sportes und der Jugendförderung zu verwenden.

Eine Übertragung von Vereinsvermögen oder von Teilen desselben an einzelne Mitglieder persönlich ist auch im Falle der Auflösung des Vereins ausgeschlossen.

Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Falle der Aufhebung des Vereins, sowie

bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, es sei denn, dass an seine Stelle ein anderer gemeinnütziger Zweck im Sinne § 52 AO 1977 tritt.

§13 Inkrafttreten

Vorstehende Neufassung der Satzung der Kadgamala Organisation e.V. tritt sofort nach Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Meldorf in Kraft.